Satzung des Sportvereins
Ringer- und Sportverein Kavkaz e.V. (RSV Kavkaz)
Präambel
Der Verein Ringer- und Sportverein Kavkaz e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereins leben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren: Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein fordert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Ringer- und Sportverein Kavkaz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
2. Kurzform: RSV Kavkaz
3. Er hat seinen Sitz in Bonn, Stresemannstraße 18, 53123 Bonn
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 2023.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein soll im Rahmen seiner Möglichkeiten den gemeinnützigen Sport in der Region Bonn u.a. unterstützen. Der Verein hat den Zweck, Sport als Freizeit- bzw. Leistungssport zu pflegen, insbesondere den Sport von Kindern, Jugendlichen, Senioren, Behinderten und sonstigen bedürftigen Personengruppen zu fördern. Der Verein soll im Rahmen seiner Möglichkeiten die Talentsichtung und Talentförderung im Sport unterstützen.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des§ 3 Nr. 26 a EStG beschließen
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen, juristischen Personen sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen werden.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Der Verein kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Das Vorschlagsrecht steht jedem Mitglied des Vereins zu. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann in der Regel nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Ausnahmeregelungen können vom Vorstand beschlossen werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Bei Verzug mit den Beitragszahlungen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen kann der Ausschluss erst erfolgen, wenn das Mitglied mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos gemahnt wurde.
4. Das Mitglied ist von der Ausschlussabsicht schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die abschließende Entscheidung des Vorstandes kann Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Die Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet den Beitrag monatlich im Voraus zu entrichten.
4. Der Vorstand kann Beitrage in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Vorstandschaft ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewahren.
§6 Organe und Gremien Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
2. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
4. In der Mitgliederversammlung haben:
§8 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
2. Jedes Mitglied kann bis zu 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Antrag stellen, den die Versammlung beschließen soll. Solche Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung als Ergänzung der Tagesordnung den Mitgliedern im Wortlaut mitzuteilen.
3. Für die Mitgliederversammlung und Beschlussfassung gilt der § 32 Abs.1 8GB. Eilanträge sind daher ausgeschlossen, insbesondere Anträge, die sich auf eine Satzungs- und Zweckänderung und auf die Auflösung des Vereins beziehen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer dieses Tagesordnungspunktes einem von der Versammlung zu wählende Wahlleiter übertragen werden.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
6. Über Beschlüsse und Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter jeweils zusammen mit dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen aus: • einem Vorsitzenden • einem stellvertretenden Vorsitzenden • einem Kassenwart
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzender. Der Verein wird von ihm allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung.
4. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 1.000,00 bedarf es der Zustimmung aller drei Vorstandsmitglieder.
5. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
§10 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die zu wählende Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Ringer- und Sportvereins Kavkaz e.V. (§3 Absatz 1) sein und werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder vorgeschlagen.
2. Gemäß den Bestimmungen für die Neuwahlen des Vorstands dürfen nur Personen, die mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins sind, an der Wahl teilnehmen und den Vorstand wählen. Diese Regelung stellt sicher, dass nur langjährige Mitglieder, die mit den Zielen und Werten des Vereins vertraut sind, über die Zusammensetzung des Vorstands mitentscheiden können. Dadurch wird eine gewisse Kontinuität und Erfahrung gewährleistet, um eine effektive und stabile Führung des Vereins zu gewährleisten.
3. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen, der auf der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
§12 Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen bzw. geleitet werden. Er hält die Ergebnisse in einem Sitzungsprotokoll fest.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
3. In Eilfällen kann der Vorstand Beschlüsse im schriftlichen oder Rundrufverfahren herbeiführen, die dann einstimmig gefasst sein müssen. Die Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten.
§13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren.
2. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.
3. Ihre Aufgaben sind die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
4. Die Kassenprüfer haben einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzustellen.
§14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann frühestens nach zwei Wochen eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen der Körperschaft an den eingetragenen Verein (TuS Aldenhoven Fachschaft Ringen e.V., Schwanenstraße 8, 52457 Aldenhoven) zwecks Förderung und Pflege des Sports als Leistung- bzw. Freizeitsport insbesondere im Kinder- und Jugendsport.
§15 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wird mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Satzung ihre Gültigkeit.
2. Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen (auch redaktioneller Art), die wegen möglicher Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden vorzunehmen
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